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Wichtige Änderungen zur BEMA-Nr. 13: Was Du wissen musst

Wichtige Änderungen zur BEMA-Nr. 13: Was Du wissen musst

Zum 01.01.2025 tritt das EU-weite Amalgamverbot in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf die zahnärztliche Versorgung, insbesondere auf die BEMA-Nr. 13, die für Füllungen im Front- und Seitenzahnbereich zuständig ist. Der Bewertungsausschuss hat eine Neuregelung beschlossen, die nicht nur das Amalgam betrifft, sondern auch die Art der verwendeten Füllmaterialien und die Kostenerstattung für bestimmte Leistungen. Hier erfährst Du, was sich für Dich und Deine Praxis ändern wird.

Die Änderungen im Überblick

  1. Aufwertung der BEMA-Nrn. 13a‒d

    Die BEMA-Nrn. 13a bis 13d, die sich mit der Versorgung von Füllungen befassen, werden leicht aufgewertet.

  1. Streichung der BEMA-Nrn. 13e‒h

    Die BEMA-Nrn. 13e bis 13h entfallen ersatzlos.

  1. Mehrkostenvereinbarung bleibt bestehen

    Die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V bleibt weiterhin bestehen. Das bedeutet, dass Du in bestimmten Fällen weiterhin Mehrkosten mit Deinen Patienten vereinbaren kannst, etwa wenn sie spezielle Materialien oder ästhetische Wünsche haben.

Was ändert sich konkret bei den Füllungen?

Im Frontzahnbereich:

Für den Frontzahnbereich sind ab 2025 alle "ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterialien" im Rahmen der BEMA-Nr. 13 abgedeckt. Das bedeutet, dass adhäsiv befestigte Füllungen Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung werden. 

 

Im Seitenzahnbereich:

Im Seitenzahnbereich werden künftig auch selbstadhäsive Materialien als vertragszahnärztliche Versorgung anerkannt.

 

Ästhetische Füllungen:

Füllungen, die in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung gefertigt werden, bleiben weiterhin zahnärztliche Privatleistungen. Patienten müssen also mit einer Zuzahlung rechnen, wenn sie besonderen Wert auf eine ästhetische Füllung legen, die über die Standardversorgung hinausgeht.

 

Fazit

Die Änderungen zur BEMA-Nr. 13 bringen einige Anpassungen in deiner zahnärztlichen Praxis mit sich, vor allem in Bezug auf die verwendeten Materialien und die Abrechnung von Füllungen. Mit der Einführung des Amalgamverbots und der Neuregelung zur BEMA-Nr. 13 werden moderne, ästhetische Füllmaterialien stärker berücksichtigt und gleichzeitig werden alte Regelungen vereinfacht oder gestrichen.

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