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GOÄ-Ziffer 1: Wann Sie diese Beratung mehrmals pro Behandlungsfall abrechnen dürfen

GOÄ-Ziffer 1: Wann Sie diese Beratung mehrmals pro Behandlungsfall abrechnen dürfen

Wie heißt es so schön: Die Tücke liegt oft im Detail. Und das manchmal hartnäckig. Dabei kann es schon bei einer einzigen falsch abgerechneten Ziffer zu hohen Honorarverlusten kommen. Besonders bei der richtigen Auslegung des Behandlungsfalls tappen viele Ihrer ärztlichen Kollegen in die Abrechnungsfalle. Eine leider weit verbreitete Meinung unter den niedergelassenen Ärzten ist, dass Sie die Beratungsziffer GOÄ 1 zusammen mit den Untersuchungsziffer GOÄ 5,6, 7 oder 8 nur einmal pro Behandlungsfall abrechnen dürfen. Das ist falsch! Wann das der Fall ist und wie Sie korrekt abrechnen, erfahren Sie hier.

 So rechnen Sie die GOÄ-Ziffer 1 ab

  1. Die Beratungsziffer 1 nach der GOÄ dürfen Sie so oft abrechnen, wie Sie sie erbracht haben. Es sei denn, sie steht neben einer Sonderleistungsziffer (ab GOÄ-Ziffer 200). Nach der Präambel der Grundleistungen der GOÄ dürfen Sie die GOÄ-Ziffer 1und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall abrechnen.
  2. Sie dürfen die Beratungsziffer 1 - sofern medizinisch erforderlich - unter Angabe der Uhrzeit 1 sogar mehrmals am Tag berechnen.
  3. Neben der GOÄ-Ziffer 1 kann - wenn durchgeführt - immer eine Untersuchungsziffer (GOÄ-Ziffer 5, 6, 7 oder 8 abrechnet werden, sofern keine Sonderleistungen ab Abschnitt C (ab Ziffer 200) daneben abgerechnet werden.

 Honorarvorteil: über 4.200 €

Sie führen pro Quartal 100 Untersuchungen nach der GOÄ-Ziffer 7 (ohne Sonderleistungen) durch. Sie rechnen irrtümlicherweise die Beratungsziffer nach der GOÄ-Ziffer 1 (10,72 € bei 2,3-fachem Satz) nicht ab. Dann verschenken Sie 1.072,00 €. Korrekt abgerechnet können Sie Ihr Honorar im Jahr also um 4.288 € steigern.

Referentin: Renate Tief

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